Herrenloses Land steht – gestützt auf das Bundesrecht – in der Hoheit des Kantons. Eine vorliegende Gesetzesänderung auf kantonaler Ebene will nun, dass diesem Gesetz entsprechend eigentümerloses Land zu Gunsten des Kantons Bern ins Grundbuch eingetragen wird. Der rechtliche Charakter des herrenlosen Landes ändere sich dadurch nicht, es werde nicht zu Privateigentum und stehe der Allgemeinheit nach wie vor zur Verfügung, schreibt die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grosssen Rates in einer Mitteilung. Kritische Stimmen hinterfragen den Sinn dieses Vorgehens und fordern als Alternative, dass dieses Land den Gemeinden zu Gute kommen sollte. Die Kommission sieht jedoch keine Vorteile oder konkreten Interessen der Gemeinden. Das wird dann klar, wenn man einmal genau hinschaut, was denn wirklich herrenloses Land ist. Es handelt sich dabei um Felsen, Schutthalden, Firne und Gletscher. Also Flächen, die nicht kultivier- oder nutzbar sind. Bis auf eine Ausnahme: Quellen. Gemäss Art. 704 des ZGB gelten diese als Bestandteile von Grundstücken und gehören damit dem jeweiligen Grundeigentümer. Rechte an der Quelle selbst können vom Grundeigentümer mittels Dienstbarkeiten begründet und übertragen werden. Private Eigentumsrechte können allerdings nur an Quellen von beschränkter Mächtigkeit sowie lokalen Grundwasservorkommen begründet werden. Alle übrigen ober- und unterirdischen Wasservorkommen und damit das Gros des Schweizer Wassers gelten dagegen als sogenannte öffentliche Gewässer und stellen die Versorgung sicher.
Wie Generationenwohnen gelingen kann
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