Bei der Revision des Aktienrechts hat das Parlament neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften beschlossen. Die Änderungen im Obligationenrecht (OR) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) werden vom Bundesrat per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt und sollen mehr Flexibilität bei der Gründung sowie bezüglich Kapitalvorschriften bringen. Neu soll das Aktienkapital auch in ausländischer Währung geführt werden können, namentlich in USD, EUR, GBP oder JPY, wenn die entsprechende Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist. Kryptowährungen sind jedoch nicht zulässig. Zudem wird ein neues Rechtsinstitut eingeführt: das Kapitalband. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens wird ermächtigt, das Kapital innerhalb einer im Voraus festgesetzten Bandbreite während einer Dauer von maximal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen.
Will man die Statuten bereits vor Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision an die neuen Gegebenheiten anpassen bzw. sollen neue Bestimmungen der Aktienrechtsrevision im Bereich von publikationspflichtigen Tatsachen in die Statuten aufgenommen werden, besteht die Möglichkeit eines bedingten Statutenänderungsbeschlusses. Die Statutenbestimmung wird unter der aufschiebenden Bedingung beschlossen, dass die Revision des Aktienrechts in Kraft tritt. Eine Anmeldung der im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision stehenden Änderungen ist erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts möglich, d.h. ab dem 1. Januar 2023.
Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision muss zudem die Errichtung einer Genossenschaft neu zwingend öffentlich beurkundet bzw. im Beisein eines Notars errichtet werden. Bis Ende Jahr kann eine Genossenschaft noch ohne Mitwirken eines Notars mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern gegründet werden. Ebenso muss ab Anfang 2023 jede Statutenänderung einer Genossenschaft öffentlich beurkundet werden. Der Auflösungsbeschluss der Genossenschaft muss hingegen nicht öffentlich beurkundet werden.
Im Zuge der Modernisierung des Familienrechts will der Bundesrat das Erbrecht flexibler ausgestalten. Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden ersten Etappe des neuen Erbrechts wird der Erblasser über einen grösseren Teil seines Vermögens frei verfügen können, was mit der Senkung der Pflichtteilsquoten möglich ist. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei und damit flexibler verfügen. Während der Pflichtteil der Eltern aufgehoben wird – heute ¼ des gesetzlichen Erbanspruchs –, beträgt der Pflichtteil der Nachkommen neu noch ½ = 2/4 des gesetzlichen Erbanspruchs – heute noch ¾. Der Pflichtteil des Ehepartners sowie des/der eingetragenen Partners/Partnerin beträgt nach wie vor ½ des gesetzlichen Erbanspruchs. Ist der Todestag des Erblassers bzw. der Erblasserin nach dem 31.12.2022, gelangen die neuen erbrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Bei der Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlich beurkundeten Testaments oder in einem (öffentlich beurkundeten) Erbvertrag werden Erb-
lasserinnen und Erblasser in Zukunft weniger stark durch gesetzliche Pflichtteilsansprüche eingeschränkt. Wird nämlich der gesetzliche Pflichtteil durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) verletzt, weil aufgrund einer Verfügung des Erblassers oder der Erblasserin zu wenig für Pflichtteilserben übrigbleibt, so können diese die Verfügung von Todes wegen anfechten und ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Unter dem neuen Erbrecht sind Erblasserinnen und Erblasser also flexibler, über ihr Vermögen zu verfügen und für die frei verfügbare Quote aussenstehende Dritte wie eine faktische Lebenspartnerin oder einen faktischen Lebenspartner, eine wohltätige Organisation oder auch ein Götti- oder Gottenkind zu begünstigen.
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