Ist der Unternehmenszweck MWST-pflichtig?
Wenn ja, ab wann?
Abrechnungsart nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt?
Abrechnungsmethode effektiv oder nach Saldosteuersatz?
Mehrwertsteuerpflicht ab wann
Unabhängig von der Rechtsform muss jedes Unternehmen prüfen, ob
die Umsatzgrenze von CHF 100 000 überstiegen wird (bei nicht-gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen beträgt die Umsatzgrenze CHF 250 000).
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sollte trotzdem eine allfällige freiwillige Unterstellung geprüft werden. Dies ist sinnvoll, wenn
die eigene Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der steuerpflichtigen Konkurrenz leidet. Als nicht abrechnungspflichtiges Unternehmen kann keine Vorsteuer abgezogen werden und diese Vorbelastung muss in die Verkaufspreise einkalkuliert werden.
mehrheitlich im Ausland Leistungen erbracht werden.
noch keine grossen Umsätze erzielt werden, jedoch aufgrund Investitionen grössere Vorsteuerabzüge geltend gemacht werden könnten.
Abrechnungsart
Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinbartem Entgelt. Das heisst, die Steuer ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geschuldet. Dies macht aber nur Sinn, wenn eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung geführt wird. Nachteilig ist, dass die Umsatzsteuer bis zur Kundenzahlung vorfinanziert wird.
Wird, wie bei vielen Kleinunternehmen üblich, nach Zahlungseingang bzw. -ausgang gebucht, empfehlen wir, bei der MWST-Anmeldung einen Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt zu stellen. So muss die Mehrwertsteuer erst zum Zeitpunkt der effektiven Zahlung abgerechnet werden.
Abrechnungsmethode
Bei einem Umsatz von höchstens CHF 5,02 Millionen und einer maximal geschuldeten Steuer von CHF 109 000 pro Jahr kann nach einer vereinfachten Methode, also nach Saldosteuersatz, abgerechnet werden.
Vereinfacht heisst, dass der administrative Aufwand verringert wird. Die geschuldete Steuer wird mit einem Steuerfaktor vom Totalumsatz berechnet und im Gegensatz zur effektiven Methode nicht vierteljährlich, sondern nur halbjährlich abgerechnet. Der Prozentsatz wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgegeben und ist branchenabhängig.
Wo ist bei der Saldosteuersatzmethode Vorsicht geboten?
Leistungsbezug aus dem Ausland: eine allfällige Bezugssteuer muss als Umsatzsteuer deklariert werden, kann aber als Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.
Leistungserbringung ins Ausland: die Leistungserbringung ist steuerbefreit (Ort Ausland oder Export), die Vorsteuer auf den Leistungseinkauf im Inland kann zurückgefordert werden -> Es kann eine Anpassung des Saldosteuersatzes beantragt werden.
Bei grösseren Investitionen: Die Berechnung des Saldosteuersatzes beinhaltet nur branchenübliche Tätigkeiten.
Bei einer Umstellung ist darauf zu achten, dass die Saldosteuersatzmethode mindestens ein ganzes Steuerjahr und die effektive Methode mindestens drei Jahre angewandt werden müssen.
Karin Schumacher
Dipl. Treuhandexpertin, in Ausbildung
Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen FA
031 734 50 56
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