Das neue Aktienrecht: Chancen und Risiken für KMU

Das neue Aktienrecht: Chancen und Risiken für KMU

Am 1. Januar 2023 war es soweit: Das revidierte Aktienrecht trat in Kraft und brachte auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) diverse Neuerungen mit sich. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wo die Chancen liegen, aber auch, wo Handlungsbedarf besteht.

Mehr Spielraum bei Aktienkapital und Dividenden

Das neue Aktienrecht – das übrigens nicht nur für Aktiengesellschaften gilt, sondern grösstenteils ebenfalls für Gesellschaften mit beschränkter Haftung – bringt den KMU eine grössere Flexibilität beim Aktienkapital. Dieses muss zwar nach wie vor mindestens CHF 100‘000.00 (beziehungsweise CHF 20‘000.00 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) betragen, kann aber neu in einer Fremdwährung wie Euro, US-Dollar, britisches Pfund und japanischer Yen geführt werden, wenn dies die gängige Währung der Gesellschaft ist. Der Nennwert von Aktien kann kleiner sein als das bisherige Minimum von einem Rappen, muss jedoch grösser sein als null.

Neu darf die Aktiengesellschaft den Aktionären unter gewissen Voraussetzungen auch Zwischendividenden aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs ausrichten. Hier ist der Gesetzgeber einem grossen Bedürfnis der Praxis nachgekommen.

Gestaltungsspielraum im Bereich des Eigenkapitals bietet der Gesellschaft die Schaffung eines Kapitalbands, mit welchem der Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigt werden kann, während einer Dauer von höchstens fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite zu verändern. Das Kapitalband darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte über- beziehungsweise unterschreiten. Dieses Instrument ermöglicht der Aktiengesellschaft ein rasches Handeln, beispielsweise bei der Bereitstellung von neuem Eigenkapital, oder aber bei der vereinfachten Beseitigung von Überkapitalisierungen. 

Flexibilisierungen bei der Durchführung von Generalversammlungen

Mit dem aktuellen Aktienrecht ist auch die Generalversammlung im digitalen Zeitalter angekommen. Einige der Neuerungen, die nun gelten, konnten während der Corona-Pandemie gestützt auf die COVID-19-Verordnung 3 bereits in der Praxis getestet werden, und entsprechen nach wie vor einem Bedürfnis. 

Seit 1. Januar 2023 reicht es aus, wenn der Geschäfts- und der Revisionsbericht elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 

Die neu geltenden Bestimmungen bringen zudem eine Flexibilisierung im Bereich des Tagungsortes der Generalversammlung: Zulässig sind neu ausländische Tagungsorte, die gleichzeitige Durchführung an verschiedenen Orten und die rein virtuellen Generalversammlungen (beispielsweise via Teams oder Zoom). Ein Mittelding bildet die hybride Versammlung, also im Grundsatz eine Präsenzveranstaltung, an welcher jedoch Aktionäre, die nicht am Tagungsort anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können. Dazu schalten sich die Aktionäre per Audio oder Video zu. Die Abhaltung von rein virtuellen Generalversammlungen sowie von Generalversammlungen im Ausland erfordert einer Grundlage in den Gesellschaftsstatuten.

Eine Universalversammlung, also eine Versammlung aller Aktionäre oder deren Vertreter, kann auch ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden. Das gilt neu ebenfalls, wenn Beschlüsse auf dem Zirkularweg, also auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, gefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch Einstimmigkeit, und dass kein Aktionär die mündliche Beratung verlangt. Gerade für KMU mit überschaubarem Aktionariat kann die Generalversammlung auf dem Zirkularweg eine Chance bieten, zeitnah Beschlüsse zu fassen. 

Handlungsbedarf im Bereich der Statuten?

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften besteht kein zwingender Handlungsbedarf zur Vornahme einer Statutenrevision. Eine Anpassung der Statuten ist insbesondere dort erforderlich, wo die Gesellschaft von den neuen Instrumenten und Möglichkeiten profitieren möchte, beispielsweise beim Aktienkapital in fremder Währung, Kapitalband, rein virtuelle Durchführung der Generalversammlung oder Tagungsort im Ausland.

Bezüglich Statutenbestimmungen, die im Widerspruch zum neuen Aktienrecht stehen, gilt Folgendes: Das Gesetz hält eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2025 fest, innert welcher Statuten, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, anzupassen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen in Kraft. Nach Ablauf der Übergangsfrist werden diese Bestimmungen allerdings ungültig und entfalten keine Wirkung mehr. Während das Handelsregisteramt Gesellschaften nicht auffordern wird, ihre Statuten an die geänderten Gesetzesbestimmungen anzupassen, sind Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gut beraten, die Statuten proaktiv einer Kontrolle unterziehen zu lassen. Spätestens bei der nächsten Statutenrevision empfiehlt es sich, die Statuten einer Totalrevision zu unterziehen und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. 

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um den individuellen Handlungsbedarf für Ihre Gesellschaft mit Ihnen zu besprechen und Ihre Statuten den aktuellen Gesetzesbestimmungen anzupassen. 

www.e-notar.com

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